25. April 2015
Detekteien wie die Kurtz Detektei Frankfurt sind in Deutschland ein Gewerbe gemäß § 14 Gewerbeordnung (GewO), eine besondere berufliche Qualifikation wird hierzulande leider nicht gefordert. Lediglich erforderlich sind die Anmeldung des Gewerbes und die persönliche Eignung, die sich als Pflicht unter anderem aus einem eintragungsfreien Führungszeugnis ergibt, aber auch fachliche Qualifikationen beinhalten sollte wie das IHK-Zertifikat Fachkraft Detektiv oder langjährige Erfahrung im Dienst für die Ermittlungsbehörden.
Auch die berufliche Weiterbildung ist nicht an gesetzliche Vorgaben gekoppelt, sie erfolgt durch jeden einzelnen Detektiv auf freiwilliger Basis, weswegen die Schere der Fachkenntnisse in der Branche sehr weit auseinander geht.
Die Überwachung von Detekteien durch staatliche Institutionen ergibt sich aus § 35 GewO: Eine Untersagung des Gewerbes erfolgt, wenn durch Tatsachen die Unzuverlässigkeit des Detektivs nachgewiesen ist.
In diversen TV-Sendungen lässt sich tagtäglich der Eindruck gewinnen, Detektive hätten Sonderbefugnisse oder laufen gar stets bewaffnet umher – dies ist ein Trugschluss. Detektive wie die Privatermittler der Kurtz Detektei Frankfurt und Hessen verfügen nicht über Sonderrechte, die weitestgehend staatlichen Behörden wie dem Zoll, der Polizei oder Staatsanwaltschaft vorbehalten sind. Nein, die Befugnisse von Detektiven ergeben sich im Wesentlichen aus den sogenannten „Jedermannsrechten“. Im Folgenden sollen diese Jedermannsrechte leicht verständlich einmal erläutert werden. Grundsätzlich gibt es strafrechtlich und zivilrechtlich relevante Befugnisse:
§ 32 StGB (Strafgesetzbuch) Notwehr
Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
§ 34 StGB Rechtfertigender Notstand
Begeht man eine Tat (zum Beispiel Wegnahme einer fremden beweglichen Sache), um hierdurch eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum von sich selbst oder von anderen abzuwenden, handelt man nicht rechtswidrig, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
Auch im Zivilrecht gibt es die Notwehr und den sogenannten Notstand. Diese sind in § 227 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) aufgelistet. Weiterhin relevant für die Privatdetektive und Wirtschaftsermittler der Kurtz Detektei Frankfurt:
§ 229 BGB Selbsthilfe
Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt, oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, der der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.
Zudem dürfen Detektive wie auch jeder andere Bürger die vorläufige Festnahme nach § 127 StPO
(Strafprozessordnung) durchführen, sofern der Täter auf frischer Tat angetroffen wird, eine Identitätsfeststellung nicht oder nicht auf anderem Weg möglich und polizeiliche Hilfe nicht
umgehend zur Stelle ist.
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Tags: Detektei, Frankfurt, Detektiv, Privatermittler, Observation, Detektivbüro, Privatdetektiv, Kurtz-Detektei-Frankfurt, Detektei-Kurtz, Ermittlung
Kommentare: 1
#1
(Sonntag, 26 April 2015 17:11)
Der Originalbeitrag ist abrufbar auf: https://detekteikurtz.wordpress.com/2015/04/26/der-detektiv-berufliche-voraussetzungen-und-rechtliche-befugnisse/.
#2
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